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Landschaftsplanung - Referenzen
SUBATZUS & BRINGMANN GbR
Büro für Baumbegutachtung und Landschaftsarchitektur

Projekt:

Auftraggeber:

Bearbeitungszeitraum:

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Zerre

LMBV mbH (über IPRO LAUSITZ)

2010

Die LMBV mbH plant als Vorhabensträger die Wiederherstellung der vorbergbaulichen Vorflut (Grabensystem) im Raum Zerre (Gemeinde Spreetal, Landkreis Bautzen/SN) durch die Anlage von Entwässerungsgräben.

Bedingt durch die Beendigung der Braunkohlenförderung in der Region stellen sich im Projektgebiet wieder vorbergbauliche, oberflächennahe Grundwasserstände ein, die im Bereich Zerre tief gelegene Kellerräume gefährden.

Die Baumaßnahme liegt im Teilbereich des FFH-Gebietes "Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg". Bereits im Vorfeld wurden durch unser Planungsbüro eine FFH-Vorprüfung und eine UVP-Einzelfallprüfung durchgeführt.

Relevante Wirkfaktoren des Vorhabens, von denen eine Betroffenheit der relevanten Arten ausgehen kann, sind vor allem die anlage- und baubedingte Flächeninan-spruchnahme mit Verlust von Lebensstätten sowie die anlagebedingte Absenkung des Grundwassers und die Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen.

Für insgesamt 9 Arten konnte in der Relevanzprüfung ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Für diese Arten wurde eine Einzelfallprüfung der Betroffenheiten hinsichtlich der Verbote des § 44 Abs.1 i.V.m. § 5 BNatSchG durchgeführt. In diese Prüfung wurden Vermeidungsmaßnahmen einbezogen, die im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz erarbeitet wurden.

Die artspezifische Wirkungsprognose ergab, dass unter Berücksichtigung der artspezifischen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei den von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenen geschützten Arten für die Bekassine nicht verhindert werden kann. Es verbleiben erhebliche Beeinträchtigungen.

Das Vorhaben ist damit nach den Vorschriften des speziellen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG nicht zulässig. Ein Ausnahmeverfahren gemäß § 45 (7) BNatSchG wird erforderlich.

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